Abmahnung vermeiden: Welche Bilder darf ich verwenden?
Da das Thema Bilder und deren rechtlich einwandfreie Verwendung im Internet bei uns immer wieder ein Thema ist, haben wir Herrn Dr. Georg Watschinger von der Anwaltskanzlei Dr. Georg Watschinger um ein Interview gebeten. Vielen Dank für die ausführlichen Antworten und die Zeit, die Sie sich genommen haben!
Ein guter Onlineauftritt ohne ansprechende grafische Gestaltung ist heutzutage undenkbar. Gibt es rechtliche Tücken, die es zu beachten gilt?
In der Tat. Gerade im Internet lauern sehr viele Stolpersteine, die Unternehmern zum Verhängnis werden können. Mich überrascht, dass sich unter den Betroffenen auch zunehmend junge Geschäftsleute befinden, die eigentlich mit dem Internet aufgewachsen sind und es eigentlich besser wissen sollten. Bei Unternehmensgründungen steht der Internetauftritt ganz weit oben auf der Liste. Leider wird aber bei der „Materialbeschaffung“ im Internet oft nicht sorgfältig genug ausgewählt.
Für meine Website habe ich mir passende Bilder von der Google Suche geholt. Wie läuft das mit den Bildrechten?
In diese Falle sind schon sehr viele UnternehmerInnen getappt. Die Anonymität vor dem Computer gibt eine trügerische Sicherheit. Man glaubt, dass Inhalte, die man online „ergattern“ konnte, nun frei verwendet werden können. Tatsächlich sind die wenigsten Onlineinhalte frei verwendbar, sondern urheberrechtlich geschützt. Die „Google Bildersuche“ selbst ist schon ein Grenzfall, der vor einigen Jahren sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hat. Schon das Zeigen der Bilder als Suchergebnisse wurde als Urheberrechtsverletzung angeprangert (letztlich vom EuGH aber nicht bestätigt). Das zeigt aber, wie delikat das Thema ist. Mit dem Herunterladen und Verwenden von Bildern aus der Google Bildersuche verletzt man mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberrechte Dritter. Es ist davon dringend abzuraten – Bilder aus Google sind zur Verwendung für einen starken Onlineauftritt in aller Regel ungeeignet.
Gilt das auch für Bilderdatenbanken? Mein/e GrafikerIn hat die Bilder aus einer Datenbank organisiert.
Prinzipiell gilt: Urheberrechtlich geschützte Werke (dazu gehören hochkarätige Bilder genauso wie einfachste Grafiken, bestimmte Schriftzüge, Onlineartikel, usw.) dürfen nur dann verwendet werden, wenn man über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Diese erhält man (wenn das überhaupt möglich ist) in der Regel gegen Bezahlung. Es ist aber darauf zu achten, dass die Verwertungsrechte auch die geplante Verwertungsart (z.B. dauerhafte Veröffentlichung auf der eigenen Website) umfassen.
Vorsicht ist auch beim Unternehmensauftritt in sozialen Medien geboten. Beispielsweise auf Facebook stimmt man im Rahmen der Nutzungsbedingungen zu, dass auch Dritte die Bilder herunterladen und verwenden dürfen. Das ist dann problematisch, wenn man die Rechte zur Unterlizenzierung (diese ist fast überall ausgeschlossen) selbst nicht erworben hat. Manche Bilddatenbanken (z.B. istockphoto) bieten eigene „Social-Media-Pakete“ an, welche gegen einen Aufpreis auch eine solche Nutzung erlauben. Wie gesagt: Was vom Paket umfasst ist, sollte man unbedingt in Erfahrung bringen, die Nutzungs- und Lizenzbedingungen geben Auskunft.
Wie geht man mit kostenlosen Bildplattformen wie pixabay.com um?
Die Tatsache, dass Bilder kostenfrei zum Download angeboten werden, indiziert prinzipiell nicht, dass diese dann auch frei verwertet werden dürfen. Sehr viele Datenbanken erlauben den kostenlosen Download von Fotos, schränken in den Nutzungsbedingungen die Verwertbarkeit aber entschieden ein. Es ist deshalb unerlässlich, die oft sehr komplizierten Nutzungsbedingungen sorgfältig zu lesen bzw. prüfen zu lassen und zu erforschen, ob die geplante Verwertung des Materials gedeckt ist. „Pixabay.com“ bietet kostenfreie „public domain“-Bilder an, d.h. die Plattform lässt sich sämtliche Urheberrechte vom Uploader abtreten und stellt dann die Bilder zur Verfügung. Pixabay übernimmt aber keine Garantie, dass der Uploader tatsächlich über die Urheberrechte des Bildes verfügte. Es bleibt also eine Restgefahr für den/die UnternehmerIn. Im unternehmerischen Bereich ist die kostenpflichtige Variante (natürlich auch hier unter Beachtung der entsprechenden Lizenzbestimmungen) daher in der Regel die bessere Wahl. Das gleiche gilt auch für die Google Bildersuche mit der Option „Nutzungsrechte: lizenzfrei“ – wer gewährleistet mir, dass diese Bilder wirklich lizenzfrei sind?
Darf ich den Einbettungsmodus von gettyImages verwenden?
Wie gerade ausgeführt, hängt die Frage der Nutzbarkeit der Inhalte einer Seite vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ab. GettyImages beschränkt die Nutzung seiner Inhalte beispielsweise auf den privaten Bereich. Jegliche geschäftliche Nutzung ist verboten.
Mein Partnerunternehmen hat mir gestattet, die Fotos seiner Website zu verwenden. Ist das gefährlich?
Wissen Sie, ob überhaupt das Partnerunternehmen über die Rechte verfügt, das Material zu verwenden, geschweige denn es weitergeben zu dürfen? Wenn nicht, ist die Frage bereits beantwortet. Was passiert, wenn der/die PartnerIn von der Zustimmung in einem Jahr nichts mehr wissen will? Sinnvoll wäre hier eine schriftliche Vereinbarung, in welcher das Partnerunternehmen einerseits die Überlassung erklärt und gleichzeitig garantiert, die entsprechenden Urheber- oder Nutzungsrechte zu besitzen. Aber ganz ehrlich: wer verpflichtet sich gerne freiwillig und garantiert ohne Entgelt? Im Insolvenzfall des Partners hilft diese Schadloshaltung außerdem auch nicht mehr viel, wenn sich herausstellt, dass die Angaben falsch waren.
Darf ich die Logos der Partnerunternehmen auf meiner Seite anführen und die Seiten verlinken?
Was würden Sie sagen, wenn Ihre Marke oder Ihr Firmenlogo auf einer fremden Website zu finden sind, auf der ein geschäftlicher Kontakt zu Ihrem Unternehmen behauptet wird? Die Abbildung fremder Logos ist nur mit (am besten schriftlicher) Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers und nur bis auf Widerruf zulässig, es genießen nämlich auch Firmenlogos Urheberschutz. Sie dürfen auf Ihrer Website natürlich auch keine Unternehmen als Ihre Partner anführen, auf die das nicht zutrifft. Bloße Verlinkungen (Textzeile) sind prinzipiell kein Problem, da der Internetlink nicht geschützt ist. Sie müssen aber ganz klar zu erkennen geben, dass es sich bei der verlinkten Seite nicht um eigene sondern um fremde Inhalte handelt. Wer den Anschein erweckt, es handle sich bei der verlinkten Seite um eigene Inhalte, verstößt gegen das Vervielfältigungsrecht des/der UrheberIn.
Alle Bilder, die wir einsetzen, haben wir selber gemacht.
Vom rechtlichen Standpunkt her ist das die wohl sicherste Variante. Aber auch hier gibt es etwas zu beachten: Prinzipiell genießt nicht nur der/die UrheberIn eines Bildes Schutz, sondern auch die abgebildete Person, sofern deren „schutzwürdige Interessen“ betroffen sind. Sobald ein Personenbild für Werbung im weiteren Sinn verwendet wird, ist also auch die entsprechende Zustimmung dieser Person notwendig. Keinesfalls darf ohne Zustimmung übrigens Werbung mit den Bildnissen berühmter Personen, etwa Sportgrößen, gemacht werden.
Was muss man beachten, wenn man Gäste von Events oder auch Mitarbeiter ablichtet und dann auf Social Media und/oder der Website veröffentlicht?
Bei Veranstaltungen spielt neben den Rechten an der Bildverwertung vor allem das Thema Datenschutz eine Rolle. Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen in den Mittelpunkt gerückt werden (Nahaufnahmen, Portraits), bedarf der Zustimmung der abgebildeten Person. Hingegen ist für die Veröffentlichung von allgemeinen Veranstaltungsbildern keine Zustimmung der Gäste nötig, auch wenn man in der Menge einzelne Personen identifizieren kann. Richtschnur für die Beurteilung ist, ob die Person selbst oder das Großgeschehen im Fokus des Bildes steht.
Auch allgemeine Aufnahmen stellen aber einen Akt der Datenverarbeitung dar, über den sämtliche Veranstaltungsgäste zumindest informiert werden müssen (unabhängig, ob die Bilder veröffentlicht werden oder nicht). Dies kann in Form eines Aushanges beim Eingang oder auf Eintrittskarten passieren. Wichtig ist, dass diese Information vor Beginn der Datenverarbeitung erfolgt (also nicht erst beim Verlassen der Veranstaltung).
Wir haben die Bilder von einem professionellen Fotografen schießen lassen.
Diese Variante bietet rechtlich einen sehr hohen Sicherheitsgrad. Wenn der/dir FotografIn tatsächlich die Bilder exklusiv aufnimmt und Ihnen dann zur Verfügung stellt, erwirbt der/die BestellerIn in aller Regel sämtliche Rechte an den Bildern, der/die FotografIn selbst darf sie nicht zusätzlich an andere verkaufen. Unter Umständen bedingt sich der/die FotografIn aber aus, dass sein/ihr Name oder Zeichen am Bildrand vermerkt sein muss oder er im Impressum genannt ist. Darauf haben UrheberInnen auch ein Recht. Viele FotografInnen bieten aber auch Katalogfotos zum Verkauf an. Hier ist wieder zu beachten, in welchem Umfang die Nutzungsrechte (z.B. zeitlich begrenzt) erworben werden.
Was geschieht, wenn man gegen „Urheberrecht“ verstößt?
In aller Regel wird man zunächst mit einer anwaltlichen Abmahnung konfrontiert werden, einem Aufforderungsschreiben, sofort die rechtswidrige Verwendung des entsprechenden Inhaltes zu unterlassen und einen gewissen Geldbetrag (pauschaler Schadenersatz, Anwaltskosten für das Einschreiten, gesamt meistens über € 1.000,-) zu bezahlen. Unter Umständen kann man aber auch sofort mit einer Schadenersatz- und Unterlassungsklage des Urhebers belangt werden. Die Kosten einer Klage sind wesentlich höher, aber schon die Abmahnung kann schmerzlich sein. Verschafft man sich durch die rechtswidrige Verwendung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber MitbewerberInnen, wird die Lage noch gefährlicher. Es kann dann prinzipiell jede/r KonkurrentIn, der im Wettbewerb dadurch benachteiligt ist, Abmahnungen betreiben und ebenfalls mit einer Unterlassungsklage vorgehen.
Wie kann ich das verhindern?
Sorgfältige Recherche und Prüfung des eigenen Auftrittes in der Öffentlichkeit sind sowohl in Bezug auf die verwendeten Materialien als auch in rechtlicher Hinsicht unumgänglich. Speziell im Internet sind wir noch sichtbarer, noch exponierter und daher ungleich angreifbarer als im „analogen“ Geschäftsleben. Entsprechende Sorgfalt im Vorfeld macht sich jedenfalls bezahlt, schont Nerven gleichsam wie das Geschäftskonto und beschert ruhige anstatt schlafloser Nächte.
Mich würde interessieren, wie die rechtliche Lage beim Bildinhalt selbst aussieht: dürfen Blogger z.B. die aufgeschlagene Seite einer Modezeitschrift abfotografieren, auch bzw. besonders, wenn sie darauf Produkte drapiert haben?
In diesem Fall wird es darauf ankommen, in welchem Ausmaß und wie intensiv die Zeitschrift hier in die Berichterstattung einbezogen und für den User sichtbar wird.
„Abfotografieren“ ist zunächst jedenfalls eine Vervielfältigungshandlung, die nur dem Verleger der Zeitschrift zusteht (außer Du hast entsprechende Rechte erworben).
Wenn das geschützte Werk (hier: Zeitschrift) aber nur beiläufig im Blogbeitrag (=Foto) vorkommt und sich der Beitrag selbst eigentlich nur am Rande mit dem geschützten Werk beschäftigt, ist diese Vervielfältigung zulässig.
Dein Posting bezieht sich aber offenbar auf das bewusste Darstellen einer Seite als ganzseitiges Foto. In diesem Fall ist die Schwelle zur „beiläufigen Verwendung“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überschritten.
Dazu kommt, dass auch „privaten“ Bloggern kommerzielle Ziele zu unterstellen sein werden, sodass auch jene Begünstigungen wegfallen, die allenfalls einen „privaten Gebrauch“ erlauben würden.
-> Ergebnis: Du würdest mit dieser Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Urheberrecht Dritter eingreifen.
Wie ist die rechtliche Lage, wenn zB. Artikel aus Nachrichten-Portalen geblogged werden? Teilweise sind diese sogar mit Social Media Buttons versehen, eben um diese posten zu können. Manchmal steht beim Bild die Quelle dabei und manchmal nicht.
Hallo Stefan,
das ist ein super-spezial-fall. Darf ich dich bitten dich direkt an Herrn Dr. Watschinger zu wenden: g.watschinger@ra-awz.at
dafür reichen meine Kenntnisse nämlich nicht aus 😉
danke u lg
patrizia
PS: ich glaub ganz streng gesehen ist es nicht erlaubt. du weißt nämlich nicht ob der autor des artikels die rechte des bildes auch für soziale netzwerke hat. ich glaub es gab dazu sogar schon einen streitfall in oö. in der praxis ist es aber gang und gebe.
darf ein altes foto von zeitung nochmal verwendet werden und neuer artikel geschrieben werden.
Hallo Eva,
das kommt drauf an was du damals für Rechte gekauft/vereinbart hast. Ob diese zeitlich oder für einen bestimmten Einsatz limitiert wurden.
Daher kann man ohne mehr Informationen darüber zu erfahren, leider nicht viel sagen außer „das kommt drauf an“ 😉
LG Patrizia
für ein e-book möchte ich bilder aus wikipedia verwenden! was muss ich rechtlich beachten ??
ich nehme mal an dass es nicht deine bilder sind die dort in wikipedia veröffentlicht sind.
da ich kein rechtsanwalt bin, ist diese info ohne jegliche gewähr 😉
grundsätzlich darfst du keine bilder verwenden deren urheber du nicht bist oder deren nutzungsrechte du nicht hast.
das heißt ohne die einwilligung der urheber der bilder (sei es aus wikipedia oder sonst wo) darfst du die bilder nicht weiterverwenden.
da ich mir es etwas schwer vorstelle die urheber der bilder auf wikipedia konkret ausfinding zu machen, anzuschreiben und die rechte zu bekommen, rate ich dir zu einer anderen bildquelle. bitte beachten jedoch bei stockfotos dass es auch hier unterschiedliche nutzungsrechte gibt – prüfe vorher ob das für dein e-book erlaubt ist bzw. bis welcher auflage.
lg patrizia
Hallo, kann ich – als Maler – in Zeitschriften, Magazinen oder Internet veröffentliche Bilder (Fotos) als Grundlage für von mir angefertigte Bilder (z.B in Acryl farblich komplett verändert , Abmessungen verändert ) verwenden ? Verletze ich damit Urheberrechte? Wie sieht das bei bekannten Malern ( Voka, Merello u.v.a.) , die in ihrer Art zB. Bilder von Picasso, Einstein, Nelson Mandela, u.a. malen und veröffentlichen?
Herzliche Grüße Bernd Müller.
Hallo Bernd,
das kommt drauf an ob du die Rechte dafür am Bild besitzt? Es handelt sich ja trotzdem um eine Vervielfältigung.
Wie schon weiter oben erwähnt, bin ich kein Rechtsanwalt und daher diese Info ohne jegliche Gewähr auf Richtigkeit. Dafür bitte ich dich direkt an Hrn. Dr. Watschinger zu wenden (kanzlei@ra-gw.at).
Aber wenn du dies an keinem öffentlichen Ort machst: wo kein Richter da kein Kläger 😉
LG Patrizia
Interessante Frage! Konnten Sie hierauf eine Antwort erhalten?
Viele Grüße
Hallo Patrizia
auf dieser Homepage: 1ZOOM.ME, kann man Bilder kostenlos herunterladen.
Ich habe nichts über die Nutzungsrecht gefunden.
Wie soll man sich verhalten?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Susana,
also da ich auf der Website keine Infos zu den Nutzungsbedingungen finde, geschweige denn weiß wie die Bilder auf die Plattform kommen, würde ich da etwas vorsichtig sein.
Die Krux bei der Geschichte wird nämlich sein, nachzuweisen dass derjenige der die Bilder hochgeladen hat, auch der Inhaber/Urheber der Bilder ist und überhaupt das Recht hat, diese kostenlos anzubieten.
Generell verstoß diese Plattform gegen die Informationspflichten – kein Impressum & co. Ich würde daher eher vom Schlimmsten ausgehen. Genaueres kann aber nur ein Rechtsanwalt sagen – meine Angaben sind wie immer ohne Gewähr 😉
LG Patrizia
Hallo! Wie sieht es aus wenn ich einen Screenshot von einem Firmenlogo oder gar Gemeindewappen mache? Dies dann auf „social media“ Platformen posten möchte? Nicht erlaubt, oder? LG Bastian
Hallo Bastian,
also ich bin kein Rechtsanwalt – daher wie immer ohne Gewähr.
Wenn du einen Screenshot von nur dem Logo/Gemeindewappen machst, wird das zu wenig eigenständigkeit haben um keine Probleme zu bekommen.
Wenn du aber einen Screenshot von einer Website machst, wo das Wappen/Logo drauf ist, könnts schon etwas besser ausschauen.
Wenn du aber (ja den FAll hatten wir schon) diesen Screenshot dazu benutzt, einen Webauftritt zu bewerten, dann könnte der Rechteinhaber des Logos/Wappen hier auf sein Recht pochen und dir die Nutzung des Logos / Wappens welches auf dem SCreenshot ersichtlich ist, verbieten.
Alalong fährst du immer am besten wenn du eine Erlaubnis zur NUtzung hast.
lg
Wenn man von von einem Designer ein Design kauft(Privatperson zu Privatperson) und dieser schriftlich versichert es selbst designed zu haben, man dann aber später eine Abmahnung bekommt weil es eben doch gestohlen war. Muss man dann die Abmahnung bezahlen oder kann man den Abmahner an den Designer verweisen? Erschwerend kommt hinzu das der Designer in Indonesien sitzt also vermutlich rechtlich nicht greifbar ist. Bleibt man dann als betrogener auf den Kosten sitzen?
das kommt drauf an was genau im „kaufvertrag“ gestanden ist und was du genau unter „design“ verstehst. wie groß, wie individuell bzw wie generisch dieses design ist.
ich rate dir hier (da ein spezialfall) zu einer rechtsberatung. die wk oö bietet hier mit dem neuen Unternehmerschutzpakete zb beratung an – ich weiß jetzt nicht in welchem bundesland du bist.
oder falls du rechtsschutz versichert bist, dann hast du eventuell eine kostenlose beratung mit dabei.
aber bitte gehe mit deinem spezialfall zu einem rechtsanwalt der sich auf urheberrecht und bildrecht spezialisiert hat!
Hier noch vlt. ein hilfreicher link: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/website-email.html
Hallo, ich wollte Fragen wie es rechtlich aussieht, wenn ich ein Bild abzeichne und es dann als mein Firmenlogo verwende.
Bzw. Darf ich ein Bild aus dem Internet kopieren, es leicht verändern und es dann als mein Logo verwenden? Die gleiche Frage habe ich auch bei meinem Logo, welches ich kostenlos aus dem Internet kopiert habe.
Hallo Moritz,
ich bin kein Rechtsanwalt und daher ohne Gewähr, aber mein Bauchgefühl würde dir eher davon abraten. Auch wenn du es abzeichnest ist das Bild noch immer das gleiche Bild. Das ist halt eine handschriftliche Kopie und keine digitale. Aber es ist eine Kopie. Wenn du nicht der Urheber bist und auch keine Erlaubnis vom Urheber zur Wiederverwendung oder sogar Abänderung hast, dann glaube ich nicht dass das erlaubt ist. Auch die Definition von „kostenlos aus dem Internet kopiert“ ist natürlich interessant. Hat dieses „logo“ unter creative common gestanden? was heißt kostenlos kopiert? …
Ich würde dir also stark dazu raten, professionellen Rat zu holen. Im 1. Schritt kannst du zum Beispiel mal bei der WKO eine Rechtsauskunft holen. Und wenn du dir zu 100% sicher sein willst, würde ich einen Rechtsanwalt fragen.
LG Patrizia
Hallo, mich würde mal interessieren ob man bei wallhere, wenn man sich registriert hat die Bilder downloaden darf um Sie NUR als Wallpaper für seinen eigenen PC zu nutzen?
Danke schonmal für die Antwort. Grüße
Hallo Marco,
das Problem bei solchen Plattformen ist, dass jeder Fotos raufladen kann. Und im Normalfall wird nicht überprüft ob der Uploader auch Urheber und damit voller Rechteinhaber ist und dieses Bild überhaupt veröffentlichen und weiter verbreiten darf. Andererseits verwendest du das Foto nur zur privaten Nutzung und dein privater PC ist ja nicht öffentlich zugänglich und du verbreitest das Bild ja nicht weiter. Das heißt hier ist die Frage ob das überhaupt überprüft werden kann.
Nichts desto trotz bist du im Falle des Falles dafür verantwortlich wenn du ein Bild verwendest welches du nicht darfst.
Wo kein Kläger da kein Richter. Aber wenn ein Kläger da ist und du das Bild nicht verwenden darfst, dann wirst du auch haften müssen dafür.
Wie immer Auskunft ohne Gewähr 😉
Einen schönen guten Abend,
kann ich von anderen Instagram Usern oder Pinterest Plattformenen deren Bild nutzen um auf deren (nicht meine) Homepage zu verweisen?
Beste Grüße
Hallo Nadine,
also aus dem Bauchgefühl heraus eher nein. Denn du hast ja nicht die Bildrechte für diese Bilder. Ich würde mir vorher die schriftliche Genehmigung dafür einholen vom jeweiligen Urheber!
Angaben wie immer ohne Gewähr denn ich bin ja kein Rechtsanwalt 😉
LG Patrizia
Hallo Patrizia,
meine Tochter, 14 Jahre, hat Bilder im Internet heruntergeladen und diese auf ihren Account als eigene Bilder ausgegeben. Wahrscheinlich ist dies nicht erlaubt, aber wie sieht es mit der Haftungsfrage bei Minderjährigen aus. Können wir Eltern verklagt werden, obwohl wir unwissend waren und reicht es aus, diese Bilder wieder im Netz auf ihrer Seite zu löschen?
Lg
Maria
Antwort von Hrn. Dr. Georg Watschinger:
Das „Sich zu eigen Machen“ fremder Inhalte verstößt gegen das Urheberrecht und ist daher unzulässig. Haftungsadressat sind in diesem Fall nie die Eltern, sondern immer das Kind selbst. Ein 14-jähriges Kind kann auch selbstständig beklagt werden. Eine Haftung der Eltern käme nur dann in Frage, wenn ein Schaden entsteht und eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Das halte ich in dieser Situation für ausgeschlossen.
Mit dem Löschen der Inhalte sollte es eigentlich getan sein, freilich ist damit die Gefahr einer Abmahnung nicht beseitigt. Sie wird aber jedenfalls deutlich minimiert. Stellen Sie sicher, dass die Inhalte wirklich auf allen Seiten, Unterseiten usw gelöscht werden.
Wir hoffen, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Watschinger
+43 (0) 7752 22622
kanzlei@ra-gw.at
http://www.ra-gw.at
Ist es rechtmäßig, wenn ich ein WhatsApp Bild, dass dort im Umlauf war und von vielen Personen geteilt wurde auch auf Instagram weiterverbreite? Natürlich mache ich das nicht kommerziell, sondern ich möchte damit viele Leute während der Corona-Krise aufbauen.
Hallo Heidi,
WhatsApp ist generell eine Lücke… Generell ist es nicht erlaubt das Bild auch auf Instagram zu verbreiten.
Wie ist es mit alten Bildern,wo der Urheber nicht mehr lebt,darf man die benutzen.
Hallo Edgar,
rechtlich gesehen erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/Fotografen.