Das korrekte Website Impressum
Obwohl die Mediengesetznovelle bereits seit einiger Zeit in Kraft ist, sehen wir immer noch sehr viele Websites (und Newsletter) die falsche bzw. unvollständige Impressumsangaben machen. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden dieses Thema nochmal aufzugreifen.
Grundsätzlich ist unbedingt zu beachten, dass hier je nach Unternehmensform unterschiedliche Angaben erforderlich sind. Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen, die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind.
Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO
Da sich die Impressumspflichten des UGB und der GewO ergänzen, können die Impressumsangaben wie folgt zusammengefasst werden:
- Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
- Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig)
- Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
- Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
- Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
Impressumspflichten nach dem ECG
Die allgemeinen Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG) sind auf alle „kommerziellen Websites“ anzuwenden, also allen unternehmerisch betriebenen Websites, völlig unabhängig davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt wird. Dazu zählen:
- Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
- Kontaktdaten inkl. E-Mail, über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail und Telefon
- Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
- Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)
- Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: i.d.R. die GewO
- Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at oder direkt auf die Gewerbeordnung)
Sofern vorhanden:
- spezielle Berufsbezeichnung
- Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
- UID-Nummer
Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz
Für sämtliche Websites, private wie kommerzielle, gelten zusätzlich zu ECG und UGB/GewO noch spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz (MedienG). Die Angaben können gemeinsam mit den sonstigen Impressumsvorschriften gemacht werden. Das MedienG unterscheidet danach, ob eine „große Website“ oder eine „kleine Website“ vorliegt.
Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Als „kleine Websites“ gelten Websites, die sich auf die Präsentation des Unternehmens oder auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beschränken, z.B. ein Online-Shop ohne redaktionelle Beiträge.
Auf kleinen Websites ist anzugeben:
- Name/Firma des Medieninhabers (in der Regel der Inhaber/Betreiber der Website)
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Auf großen Websites ist zusätzlich anzugeben:
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie)
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
- Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit Eigentums- Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
- Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.
Die WKO hat diesbezüglich eine eigene nützliche Broschüre erarbeitet, in welcher die oben genannten Informationen detailliert beschrieben werden. Sie erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Websites für alle Gesellschaftsformen inklusive. konkreten Beispielen.
Überdies hinaus bietet die WKO auch das sogenannte ECG Service, mit dem die korrekte Impressumsangabe auf Ihrer Website unterstützt wird. Einfach korrekte Daten im Firmen A-Z eintragen und per Button-Link darauf verweisen.
Gerne stehen wir dir auch für die korrekte Umsetzung zur Verfügung – einfach Kontakt aufnehmen!
Hi, wie ist die gesetzliche Lage für die Homepage eines eingetragenen Vereins? Danke
Hallo Robert,
also grundsätzlich gilt die Impressumspflicht lt. E-Commerce-Gesetz, das heißt für kommerzielle Absichten. Inwieweit das allerdings bei Vereinen anwendbar ist weiß ich leider nicht – bin kein Internetanwalt 😉
Ich würde dir/euch also unbedingt dazu raten euch bei eurem Zuständigen für Vereine zu erkundigen und in der Zwischenzeit jene Impressumsangaben zu machen die auch bei „kleinen“ Websites erforderlich sind.
Keine Gewährleistung für diese Auskunft 😉
LG Patrizia
Hallo, muss auch eine reine BLOG-Seite ein Impressum haben – mit welchen Daten? Danke
Hallo Rosi,
jede Website in Österreich muss ein Impressum haben – die Fülle der Daten richtet sich nach der Größe der Website. Aber grundsätzlich MUSS jede österreichische Website, Webshop, Blog, Forum, Newsportal, Facebook-Seite, …. ein Impressum haben.
LG Patrizia
Hey, erstmal sehr interessanter Post – danke! 🙂
Für alle aus Österreich kann ich folgenden Generator empfehlen, hat eigentlich alles drinnen:
Impressum Generator
Liebe Grüße